Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG

Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung ist es oft nicht einfach, mit dem ehemaligen Partner die Folgen der Trennung für das gemeinsame Kind bzw. gemeinsame Kinder zu klären. Falls es den Eltern nicht gelingt, Regelungen zu treffen und einzuhalten, die im besten Interesse des Kindes sind, kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen. Sie unterstützt Eltern dabei, den Blick auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu richten.

 

Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG kann angeordnet werden bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen

  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse,
  • im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Anordnung eines begleiteten Kontakts
  • bei länderübergreifenden Scheidungs- oder Trennungsprozessen
  • wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
  • im Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Die Erziehungsberater/innen sind Expert/innen in pädagogischen und kinderpsychologischen Angelegenheiten. Sie richten die Aufmerksamkeit der Eltern gezielt auf das gemeinsame Interesse, nämlich das Wohlergehen des Kindes.

 

Wichtig:

 – Das Gericht legt fest, in welchem Stundenausmaß die Beratung stattfinden soll. Beide Eltern nehmen teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.

 – Die Eltern haben die Kosten der gerichtlich angeordneten Erziehungsberatung selbst zu tragen.